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Änderungen in den Technischen Regeln

20. November 2022

Änderungen in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten

(ASR) A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und A2.3 Fluchtwege und Notausgänge

Wenn Sie keine Sicherheitsbeleuchtung haben, müssen alle Fluchtweg-, Rettungs- und Brandschutzzeichen langnachleuchtend sein. Gem. ASR A1.3 Punkt 3.17 ist die Definition eines langnachleuchtenden Sicherheitszeichen, ein durch Licht angeregtes Zeichen, welches nach Ausfall der Beleuchtung (natürliche oder künstliche Beleuchtung) ohne weitere Energiezufuhr nachleuchtet.

Damit Sie als Unternehmer oder Sicherheitsbeauftragter intern prüfen können, ob die entsprechende Sicherheitskennzeichnung bei Ihnen vorhanden ist, prüfen Sie diese auf das Kennzeichen nach der DIN 67510-1 – Klasse C.

Sollten Sie Flucht- und Rettungspläne in Ihrem Unternehmen besitzen, wird empfohlen, diese ggf. zu aktualisieren. Wichtige graphische Darstellungen, welche auf dem Flucht- und Rettungswegplan dargestellt sein müssen, sind:

  • der Gebäudegrundriss bzw. der Gebäudeteil, den der Flucht- und Rettungsweg darstellt mit dem darin eingezeichneten Standort
  • den Standort der Erste-Hilfe bzw. der Brandschutzeinrichtungen
  • den Verlauf der Hauptfluchtwege
  • sollten Nebenfluchtwege und Ausgänge vorhanden sein, sind diese darzustellen
  • Standort der Sammelstelle

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Pfisterer

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