Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, die „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ ausüben, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten müssen. Die Voraussetzungen dafür, wann diese Pflicht zur Vorsorge erfüllt ist, werden in der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR 13.3) klar definiert.
Nach der AMR 13.3 müssen Beschäftigte,
- die im Zeitraum von April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen,
- jeweils mindestens eine Stunde zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ (entspricht 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ)
im Freien arbeiten, eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten bekommen. Es spielt keine Rolle, ob sie persönliche Schutzmaßnahmen gegen UV-Strahlung verwenden oder nicht. Das Angebot zur Vorsorge ist unabhängig von solchen individuellen Schutzmaßnahmen.
Es gibt jedoch spezielle Regelungen für Tätigkeiten, die im Schatten, auf verschneiten Flächen oberhalb von 1000 Metern oder außerhalb Deutschlands stattfinden. In diesen Fällen gelten ebenfalls die genannten Kriterien für die Anzahl der Arbeitstage und die Dauer der Tätigkeit im Freien.
Das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss den betroffenen Beschäftigten schriftlich unterbreitet werden, wie es in der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR 5.1) festgelegt ist. Dies stellt sicher, dass die Beschäftigten über ihre Rechte auf Vorsorgemaßnahmen informiert sind und die Möglichkeit haben, von diesem Angebot Gebrauch zu machen, um ihre Gesundheit zu schützen.