Die Pflicht aushangspflichtiger Gesetze und Vorschriften besteht ab dem ersten Beschäftigten.
Jedes Unternehmen, das einen Mitarbeitenden beschäftigt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen (z. B. durch Aushang), um die Mitarbeitenden über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.
Aushangpflichtige Gesetze müssen (in Papier- oder elektronischer Form) an geeigneter Stelle von jedermann im Betrieb eingesehen werden können. Dabei muss ein freier Zugang gewährleistet sein (z.B. Aushangpflichte Gesetze als Buch (WEKA)).
Gemäß der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ hat der Unternehmer die für seinen Betrieb gültigen Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) seinen Mitarbeitenden an geeigneter Stelle zugänglich zu machen (§ 12 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). In der DGUV Regel 100-001 wird dazu ausgeführt, dass jeder Mitarbeitende sich über das sicherheitsgerechte Verhalten und seine damit verbundenen Rechte und Pflichten informieren können muss. Dies muss dem Beschäftigten jederzeit möglich sein. Der Unternehmer kann die UVVen den Beschäftigten in Papierform oder in elektronischer Form (PC, Internet, Intranet, CD-Rom) zugänglich machen. Die Mitarbeiter müssen über die Möglichkeit der Einsichtnahme informiert sein.
Unternehmen müssen ihre Beschäftigten durch einen Aushang darüber informieren, welche Berufsgenossenschaft für das Unternehmen zuständig ist. Der Aushang muss zudem die Kontaktdaten der Regionaldirektion bzw. Geschäftsstelle (Ansprechpartner bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) und des Präventionszentrums (Ansprechpartner bei Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz) in Ihrer Nähe enthalten (BG ETEM, BGHW, VBG, BGW, BG BAU, BGHM, BG RCI).
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Pfisterer