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Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge

3. August 2023

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst drei Hauptkategorien:

  1. Pflichtvorsorge:

Pflichtvorsorge bezieht sich auf arbeitsmedizinische Maßnahmen, die von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber veranlasst werden müssen, wenn Beschäftigte besonderen Gefährdungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Beispiele für solche Gefährdungen können Staub, Lärm oder der Umgang mit Gefahrstoffen sein. Hierbei handelt es sich um gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgemaßnahmen, die dazu dienen, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und mögliche Gesundheitsschäden zu verhindern.

  1. Angebotsvorsorge:

Angebotsvorsorge bezeichnet arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen oder -maßnahmen, die von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber den Beschäftigten angeboten werden müssen, wenn sie bestimmten gefährdenden Tätigkeiten nachgehen. Auch hier geht es darum, mögliche Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

  1. Wunschvorsorge:

Die Wunschvorsorge bezieht sich auf arbeitsmedizinische Vorsorgeleistungen, die die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber einem Beschäftigten über die in der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge festgelegten Maßnahmen hinaus gewähren muss. Wenn die Beschäftigten den Wunsch äußern, zusätzliche Vorsorgemaßnahmen in Anspruch zu nehmen, die über die Pflicht- und Angebotsvorsorge hinausgehen, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber diesen Wunsch erfüllen. Es sei denn, es ist offensichtlich, dass von der Tätigkeit keine Gesundheitsgefährdung ausgeht.

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