Information des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde am 28. September 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit ist bis zum 7. April 2023 gültig.
Die derzeit vorherrschende Omikron Variante BA5 bewirkt – anders als die Infektionswellen in den Vorjahren – bereits während der Sommermonate ein erhöhtes Infektionsgeschehen. Für die anstehende kühle Jahreszeit ist zu erwarten, dass die Infektionszahlen ansteigen.
Daher müssen, wie in vielen anderen Lebensbereichen auch, im Arbeitsleben erneut Schutzmaßnahmen getroffen werden, um das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten. Es geht auch darum, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren.
Was heißt das für Sie?
Sie greifen auf die die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zurück.
Maßnahmen
- Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept, dabei sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
- die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen und
- Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen und
- Angebot von Homeoffice.
- Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen.
- Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten.
- Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfquote und Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten beizutragen.
Für Fragen hat das BMAS eine Internetseite mit Empfehlungen veröffentlicht.
BMAS – Fragen und Antworten zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Pfisterer