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Sicherheitsbeauftragte künftig erst ab 50 Mitarbeitenden verpflichtend

29. März 2026

Am 26.03.26 hat der Bundestag der geplanten Anhebung des Schwellenwerts für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten zugestimmt.

Künftig soll die Verpflichtung erst für Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten gelten. Gleichzeitig wird jedoch klargestellt, dass die Entscheidung nicht pauschal entfällt, sondern stärker an die tatsächlichen Gefährdungen im Betrieb geknüpft ist.

Künftig wird die Gefährdungsbeurteilung eine noch zentralere Rolle einnehmen. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten können im Rahmen dieser Beurteilung festlegen, ob die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten erforderlich ist oder nicht. Eine Verpflichtung kann weiterhin bestehen, wenn entsprechende Gefährdungen vorliegen.

Aus wirtschaftlicher Sicht eröffnet diese Änderung Unternehmen neue Spielräume. Weniger verpflichtend zu bestellende Sicherheitsbeauftragte bedeuten potenziell geringeren Schulungsaufwand sowie Einsparungen bei Reise- und Fortbildungskosten. Gerade für kleinere Unternehmen kann dies eine spürbare Entlastung darstellen.

Gleichzeitig bleibt die Funktion der Sicherheitsbeauftragten ein wesentliches Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie unterstützen dabei, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen, Sicherheitsmaßnahmen im Alltag zu verankern und Arbeitsunfälle zu vermeiden. Dies trägt nicht nur zum Schutz der Beschäftigten bei, sondern kann auch wirtschaftliche Vorteile bringen, etwa durch reduzierte Ausfallzeiten und geringere Folgekosten von Unfällen.

Unternehmen stehen daher künftig vor einer bewussten Abwägung: Einerseits bieten sich Einsparpotenziale, andererseits zeigen Erfahrungen und Studien, dass gut organisierter Arbeitsschutz – einschließlich engagierter Sicherheitsbeauftragter – langfristig zu mehr Sicherheit, Stabilität und Wirtschaftlichkeit im Betrieb beiträgt.

Die Entscheidung liegt somit insbesondere bei Unternehmen unter 50 Beschäftigten stärker in der eigenen Verantwortung. Eine sorgfältige und nachvollziehbare Gefährdungsbeurteilung wird dabei zur zentralen Grundlage für die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.

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