Wenn Sie sich fragen, ob Sie in diesem Jahr eine Weihnachts- bzw. eine Betriebsfeier in Präsenz stattfinden lassen können, gilt es einiges zu beachten.
Wie bereits mitgeteilt, gilt seit dem 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese regelt die Maßnahmen bezogen auf SARS-CoV-2, und bietet Ihnen als Unternehmen auch verschiedene Handlungsspielräume. Unter anderem ist die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu beachten, es gibt Anweisungen zum richtigen Lüften oder auch einem regelmäßigen Testangebot für die Beschäftigten.
„Bei Weihnachtsfeiern sollten dann die gleichen Infektionsschutz-Maßnahmen angewandt werden, die auch für Sitzungen oder Seminare gelten“, sagt Biostoffexperte Gerd Schneider von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). „Dazu gehört zum Beispiel eine kontinuierliche technische Raumlüftung oder das regelmäßige Stoßlüften der Räume ebenso wie die Vorgabe an alle Beteiligten, sich vor dem Event auf eine Infektion mit dem Corona-Virus zu testen.“
Daher lautet die Empfehlung der DGUV und Ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit: Sollten die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen in Innenräumen nicht ausreichen – wie regelmäßiges Lüften oder die Gewährleistung des Mindestabstands von 1,50m – dann müssen Sie Ihren Mitarbeitenden entsprechende medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken (FFP2) zur Verfügung stellen.
Sollten Sie alle Sicherheitsmaßnahmen erfüllen und von den Ländern oder den Kommunen keine anderen Vorschriften hinsichtlich Covid bestehen, wünscht Ihnen die Firma Safetyculture Pfisterer eine entspannte und vor allem sichere Weihnachts- bzw. Betriebsfeier.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Pfisterer